Neue Straßenverkehrsordnung (StVO) – Änderungen berücksichtigen vor allem Radfahrer

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Der Frühling ist da – und nicht nur in Zeiten des neu verordneten Social Distancing wird wegen des schönen Wetters nun gerne auf das Rad als Verkehrsmittel zurückgegriffen. Fahrradfahren stellt jedoch gerade in Berlin eine nicht ganz ungefährliche Option im Straßenverkehr dar. Das soll sich mit den StVO-Änderungen vom 28. April 2020 bessern. Ein fester Mindestabstand beim Überholen zwischen Auto und Radfahrer sowie neue Regelungen beim Rechtsabbiegen für LKW: Die StVO-Novelle soll zukünftig mehr Sicherheiten für den Radverkehr mit sich bringen.

Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern

Bisher sah die StVO vor, dass bei einem Überholvorgang durch Kraftfahrzeuge ein „ausreichender Seitenabstand“ zu Fahrradfahrern gehalten werden muss. Die neue StVO wird konkreter: Der vorgeschriebene Mindestabstand wird innerorts auf 1,5 Meter und außerorts auf 2 Meter festgelegt. Dies gilt auch für das Überholen von Radfahrern mit Anhänger, der Platz muss entsprechend kalkuliert werden.

Strafen für Wildparken auf Rad- und Gehwegen

Häufig kommt es vor, dass Radfahrer auf dem Radweg parkenden Autos ausweichen müssen und sich dann beim Einordnen in den Autoverkehr gefährliche Situationen ergeben. Um dies zu verhindern, werden in der StVO-Novelle höhere Bußgelder festgelegt. Widerrechtliches Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen wird mit einer Strafe von 55 Euro geahndet. Bei Behinderung von Verkehrsteilnehmern können sogar 70 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden.

Halten in zweiter Reihe wird laut StVO-Änderungen teuer

Nur kurz beim Bäcker reinspringen, jemanden aus dem Fahrzeug aussteigen lassen oder etwas ein- oder ausladen: Was bislang eher geduldet und mit einem eher geringen Bußgeld (bei Halten 15 Euro und beim Parken 20 Euro) belangt wurde, bestraft die neue StVO deutlich härter. Das Halten in zweiter Reihe kostet nun 55 Euro, bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer wie Radfahrern 70 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Grüner Pfeil nur für Radfahrer

Radfahrer dürfen nun ebenfalls die Autogrünpfeile benutzen, wenn sie von einem Radweg oder Radfahrstreifen rechts abbiegen möchten. Zudem bekommen sie ihre eigenen Grünpfeile fürs Abbiegen. Neben dem praktischen Aspekt ermöglicht dies Fahrradfahrern das gefahrlose Rechtsabbiegen, wenn sie sich weiterhin auf dem Radweg einordnen. Fraglich ist jedoch, ob diese vor dem Abbiegevorgang anhalten müssen oder nicht.

Rechtsabbiegen von LKW

Abbiegeunfälle zwischen LKW und Fahrrad häufen sich innerorts, leider oft mit tödlichem Ausgang für den schwächeren Verkehrsteilnehmer. Um für mehr Sicherheit zu sorgen, verordnet die StVO ein Abbiegen von LKW mit Schrittgeschwindigkeit (7–11 km/h), wenn mit Radfahrern und Fußgängern gerechnet werden kann. Bei Verstößen wird ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg erhoben.

Neu in den StVO Änderungen: Einführung von Fahrradzonen

Angelehnt an die bereits existierende Tempo-30-Zone sollen Kommunen zukünftig Fahrradzonen einrichten können. In diesen sind nur Radfahrer erlaubt, außer ein zusätzliches Verkehrsschild zeigt die Zulässigkeit anderer Verkehrsteilnehmer an. Erlaubt ist hier ebenfalls nur eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Sollten Sie trotz aller Sicherheitsvorkehrungen einmal in einen Unfall geraten, wenden Sie sich an einen unabhängigen Schadensgutachter, um die Schäden und eventuelle Reparaturkosten an Ihrem Fahrrad fachgerecht beurteilen zu lassen. Das Sachverständigenbüro PiCo in Berlin berät Sie gerne persönlich und professionell.

Quellen: bundesregierung.de, ADAC, pressedienst-fahrrad.de

Bild: © Kara/Adobestock

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