Muss die Haftpflichtversicherung die Gutachter-Kosten übernehmen?

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Nach einem Autounfall sollten Geschädigte einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen.

Ist ein Autounfall geschehen, entstehen Kosten für die Reparatur des Schadens. Laut Empfehlung des ADAC sollten Geschädigte ab einer geschätzten Schadenshöhe von ca. 750 Euro netto einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Auch wenn die Versicherung anbietet, einen Gutachter zu stellen, hat jeder Geschädigte das Recht darauf, einen neutralen Gutachter selbst frei zu wählen und zu beauftragen. Dieser Sachverständige erstellt ein Schadensgutachten, das die Schadenshöhe am Fahrzeug angibt. Das Gutachten erstellt der Sachverständige auf Basis seiner Erfahrung und Expertise, sodass er die voraussichtlichen Reparaturkosten in der Regel genau beziffern kann.

Haftpflichtversicherung: Streitpunkt Gutachter-Kosten

Oftmals übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Schadenskosten nicht oder nur zu einem bestimmten Teil. Die Erstattung der Gutachter-Kosten stellt oft einen Streitpunkt dar. Generell gilt: Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen muss die Haftpflicht-Versicherung des Unfallverursachers mit übernehmen, natürlich unter der Voraussetzung, dass der Geschädigte keinerlei Schuld am Unfall trägt. Viele denken, dass ein Bagatellschaden eine Ausnahme dieser Regel darstellt und die gegnerische Haftpflicht hier die Gutachter-Kosten nicht übernehmen muss. Daher verzichten viele Geschädigte auf die Beauftragung eines neutralen Sachverständigen. Allerdings stimmt das so pauschal nicht: Die Versicherung muss die Gutachter-Kosten grundsätzlich auch bei Bagatellschäden tragen.

Ausnahme: Unverhältnismäßig geringe Schadenskosten

Die Ausnahme stellen solche Bagatellschäden dar, die für jedermann als solche erkennbar sind, etwa lediglich ein beschädigter Außenspiegel oder eine leichte Delle in der Stoßstange. Hier wäre kein umfangreiches Schadensgutachten nötig, um die voraussichtlichen Reparaturkosten zu ermitteln. Die Haftpflichtversicherung muss dann die Gutachter-Kosten auch nicht erstatten. Dies bestätigt auch ein Gerichtsurteil von 2014.

Ist das Gutachten erforderlich und verhältnismäßig?

Die Kosten für das Gutachten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen. Dies geht aus einem Urteil aus dem Jahr 2014 (Az.: 331 C 34 366/13) hervor: In diesem Fall hatte eine Geschädigte (Bagatellschaden) geklagt, die die Kosten für einen eigens beauftragten Sachverständigen von der Versicherung erstattet haben wollte. Da die Kosten für den Gutachter allerdings in diesem Fall die Höhe des Schadens sogar überstiegen, also nicht mehr verhältnismäßig waren, weigerte sich die Versicherung, zu zahlen – und bekam Recht. Zudem war das Gutachten in diesem Fall nicht erforderlich, um die Schadenshöhe festzustellen.

Im Zweifel entscheidet der Kfz-Sachverständige

Im Allgemeinen empfiehlt es sich bei Unsicherheit, einen Gutachter hinzuzuziehen, zumal hinter einer vermeintlichen Bagatelle doch ein größerer Schaden stecken kann. Als Laie fällt es oft schwer, sofort zu beurteilen, ob sich hinter dem kleinen Schaden nicht doch ein größerer verbirgt. Um die Kosten eines Gutachtens zu vermeiden, wird von den Versicherungen oft, gerade bei kleinen Schäden, ein Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt gefordert. Ein Kostenvoranschlag bildet immer ein Angebot zur Reparatur, beinhaltet aber weder Ausfallkosten noch eine merkantile Wertminderung, die in vielen Fällen auch bei kleineren Schäden zum Tragen kommt.

Fazit: Ob oder wann ein Gutachten erforderlich ist, entscheidet immer der Fachmann, in diesem Fall der freie und neutrale Kfz-Gutachter.

Mit Material von: ADAC, Stiftung Warentest, FAZ
Bild: © Rainer Plendl – Fotolia.com

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